Was Kommunen bei Landesrecht, Steuer und Sozialversicherung beachten müssen
Wer über viele Jahre ein kommunales Ehrenamt ausübt, kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt einen sogenannten Ehrensold erhalten. Was zunächst nach einer einfachen Zahlung klingt, führt in der Entgeltabrechnung jedoch häufig zu Unsicherheiten.
Denn der Ehrensold ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ob ein Anspruch besteht, wann die Zahlung beginnt und wie hoch sie ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Auch für die Abrechnung ist eine klare Abgrenzung zur bisherigen Aufwandsentschädigung notwendig.
Was ist Ehrensold?
Der Ehrensold ist eine Geldleistung, die ehemaligen ehrenamtlichen kommunalen Amtsträgerinnen und Amtsträgern nach ihrem Ausscheiden gewährt wird. Er dient der Anerkennung einer langjährigen Tätigkeit für die Gemeinde.
Im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung wird der Ehrensold nicht für eine aktuell ausgeübte Tätigkeit gezahlt:
| Aufwandsentschädigung | Ehrensold |
|---|---|
| Zahlung während der aktiven Amtszeit | Zahlung nach dem Ausscheiden aus dem Amt |
| Abgeltung der aktiven Amtsausübung | Anerkennungs- oder Versorgungsleistung |
Der Ehrensold darf deshalb in der Abrechnung nicht einfach als bisherige Aufwandsentschädigung weitergeführt werden.
Warum ist das Bundesland entscheidend
Das Recht der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten ist Landesrecht. Deshalb gibt es keine einheitliche Regelung für ganz Deutschland. Nicht jedes Bundesland kennt einen kommunalen Ehrensold. Wo entsprechende Regelungen bestehen, unterscheiden sich insbesondere der begünstigte Personenkreis, die erforderliche Amtszeit, die Altersgrenze, die Höhe und mögliche Anrechnungsvorschriften.
Wie unterschiedlich die Regelungen ausfallen können, zeigt der Vergleich zwischen Bayern und Thüringen.
Ehrensold in Bayern
In Bayern ist der Ehrensold in den Art. 59 bis 61 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen geregelt.
Ein ehemaliger ehrenamtlicher erster Bürgermeister hat grundsätzlich Anspruch auf Pflichtehrensold, wenn er:
Bei einem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit können bereits zehn Amtsjahre ausreichen. Daneben kennt das bayerische Recht unter bestimmten Voraussetzungen einen freiwilligen Ehrensold.
Der Pflichtehrensold beträgt zunächst ein Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung. Bei längerer Amtszeit steigt der Anteil stufenweise bis auf höchstens 43 Prozent. Außerdem bestehen in Bayern besondere Regelungen für Hinterbliebene und eine jährliche Sonderzahlung.
Beispiel
Bei einer letzten monatlichen Entschädigung von 4.500 Euro beträgt der Pflichtehrensold nach zwölf Amtsjahren grundsätzlich 1.500 Euro monatlich.
Ehrensold in Thüringen
In Thüringen richtet sich der Ehrensold nach § 8 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte. Begünstigt sein können ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister.
Nach mindestens zehn Jahren Amtszeit in derselben Gemeinde kann Ehrensold bewilligt werden, wenn die ehemalige Amtsträgerin oder der ehemalige Amtsträger mindestens 60 Jahre alt oder dienstunfähig ist. Hierfür ist eine Entscheidung der Gemeinde erforderlich.
Nach mindestens drei vollen Wahlperioden besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch. Die Höhe beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Eine mit Bayern vergleichbare Erhöhung bei besonders langer Amtszeit sieht die Thüringer Regelung nicht vor.
Bayern und Thüringen im Vergleich
| Merkmal | Bayern | Thüringen |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Anspruch | Grundsätzlich nach zwölf Jahren | Nach drei vollen Wahlperioden |
| Freiwillige Gewährung | Unter bestimmten Voraussetzungen | Grundsätzlich ab zehn Jahren möglich |
| Mindestalter | 60 Jahre | 60 Jahre |
| Grundhöhe | Ein Drittel der letzten Entschädigung | Ein Drittel der letzten Aufwandsentschädigung |
| Erhöhung bei längerer Amtszeit | Bis höchstens 43 Prozent | Keine vergleichbare Staffelung |
| Jährliche Sonderzahlung | Vorgesehen | Nicht entsprechend vorgesehen |
Wie wird Ehrensold versteuert
Der Ehrensold ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch ausdrücklich aufgeführten landesrechtlichen Ehrensoldleistungen werden als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG behandelt. Dazu gehören auch der bayerische und der Thüringer Ehrensold.
Für die Abrechnung sind insbesondere die ELStAM, die Kennzeichnung als Versorgungsbezug, der maßgebende Versorgungsbeginn sowie der Versorgungsfreibetrag und dessen Zuschlag zu prüfen. Besteht bereits ein erstes Dienstverhältnis, kann für den Ehrensold Steuerklasse VI maßgebend sein.
Wichtig
Das gesetzlich vorgesehene Drittel beschreibt die Höhe des Ehrensolds. Es handelt sich nicht um einen steuerfreien Anteil.
Was gilt in der Sozialversicherung
Mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet die aktive Tätigkeit. Der Ehrensold ist daher kein laufendes Arbeitsentgelt aus einer fortbestehenden Beschäftigung.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist dennoch gesondert zu prüfen, ob die konkrete Zahlung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach § 229 SGB V zu behandeln und in das Zahlstellenverfahren einzubeziehen ist. Entscheidend sind die landesrechtliche Grundlage, der Versorgungscharakter der Zahlung und der Versicherungsstatus des Empfängers.
Die steuerliche Einordnung als Versorgungsbezug darf deshalb nicht ungeprüft auf alle Bereiche der Sozialversicherung übertragen werden.
Typische Fehler in der Praxis
Die bisherige Aufwandsentschädigung wird unverändert weitergezahlt.
Der Ehrensold wird nicht als steuerlicher Versorgungsbezug gekennzeichnet.
Die Steuerfreiheit der früheren Aufwandsentschädigung wird übernommen.
Der Versorgungsbeginn wird falsch hinterlegt.
Pflichtanspruch und freiwilliger Ehrensold werden nicht unterschieden.
Eine mögliche Einbeziehung in das Zahlstellenverfahren wird nicht geprüft.
Der Wechsel zum Ehrensold wird im Abrechnungssystem technisch nicht sauber getrennt.
Fazit
Der Ehrensold ist keine fortgeführte Aufwandsentschädigung, sondern eine eigenständige Leistung nach dem Ausscheiden aus einem kommunalen Ehrenamt.
Für eine korrekte Abrechnung muss zuerst geprüft werden, welches Landesrecht gilt und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anschließend folgen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowie die richtige Einrichtung im Abrechnungssystem. Gerade der Vergleich zwischen Bayern und Thüringen zeigt: Gleicher Begriff bedeutet nicht automatisch gleiche Berechnung.
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Rechtsgrundlagen:
Art. 59 bis 61 KWBG Bayern – (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKWBG-59)
§ 8 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte – (https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH00003FC9NN00000000020)
Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 zu § 19 EStG – (https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/inhalt.html)
§ 229 SGB V – (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html)









